UBI

Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (Abkürzung: UBI) ist ein amtliches Zeugnis und berechtigt zum Betrieb von UKW-Funkanlagen in der Binnenschifffahrt. Sobald eine UKW-Funk-Anlage vorhanden ist, ist es – entgegen einer weit verbreiteten Annahme – irrelevant, ob die Anlage benutzt wird oder nicht: Ihr bloßes Vorhandensein an Bord erfordert, dass eine Person über das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk verfügt.

Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk ist gemäß der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk sowohl für die Berufs- als auch für die Sportschifffahrt gültig. Das Zeugnis wird international anerkannt. Die Prüfung zum Erwerb des Zeugnisses wird in Deutschland – anders als beim beschränkt gültigen Funkbetriebszeugnis für den Betrieb von Seefunkanlagen (Short Range Certificate [SRC]) – nur in deutscher Sprache abgenommen. Voraussetzung ist ein Mindestalter von 15 Jahren.

Bei der Prüfung muss u. a. ein Bogen mit 22 Fragen aus dem insgesamt 130 Fragen umfassenden Fragenkatalog im Multiple-Choice-Verfahren beantwortet werden. Mindestens 17 der 22 Fragen müssen innerhalb von 60 Minuten richtig beantwortet werden.

Inhabern des SRC, LRC, GOC und des ROC werden Teile der Prüfung erlassen. 

Das UBI wird von der Fachstelle der WSV für Verkehrstechniken erteilt. Die Prüfungen für Sportbootfahrer werden vom DSV und vom DMYV durchgeführt, die das UBI in behördlichem Auftrag auch ausgeben.

SRC

Das beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis (Abkürzung: SRC, von englisch Short Range Certificate) ist ein deutsches Funkbetriebszeugnis.
Das beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis berechtigt den Inhaber zur Teilnahme am Mobilen Seefunkdienst auf UKW auf Sportbooten sowie auf Schiffen, die nicht der Funkausrüstungspflicht unterliegen. Es schließt die Bedienung von Seefunkstellen auf UKW und Sicherheitsfunksystemen (GMDSS) ein, nicht aber die Bedienung von Schiffsfunkstellen (Binnenfunk), d. h. von Funkstellen auf den Binnenschifffahrtsstraßen. Das Adjektiv beschränkt bezieht sich dabei auf die Art der Funkanlagen (UKW), nicht auf eine regionale oder zeitliche Einschränkung.

Das SRC ist gem. § 1 Abs. 7 Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV) für den Schiffsführer vorgeschrieben, sobald eine UKW-Funkanlage an Bord ist. Im Gegensatz zu den amtlichen Sportbootführerscheinen ist es allerdings nicht ausreichend, dass nur der Schiffsführer im Besitz des Funkbetriebszeugnisses ist; jeder, der die Seefunkstelle bedient, muss über das entsprechende Funkbetriebszeugnis verfügen.


UBI / SRC

Unser Kombi-Kurs für beide Funkbetriebszeugnisse.

Als Voraussetzung für die Teilnahme am See- oder Binnenschifffahrtsfunk, beziehungsweise dem Bedienen einer Seefunkstelle oder Küstenfunkstelle, ist vom Gesetzgeber der Besitz eines personengebundenen Funkbetriebszeugnisses vorgeschrieben. Die Funkbetriebszeugnisse sind international einheitlich gültig.
Die Seefunkzeugnisse GOC, ROC, LRC und SRC berechtigen zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) inklusive der Nutzung eines DSC-Controllers.

Die beiden beschränkt gültigen Seefunkzeugnisse ROC und SRC gelten nur für UKW-Funk. Damit ist die Reichweite bei einem Digitalruf auf etwa 60 sm und bei Sprechfunk auf etwa 30 sm begrenzt. Mit GOC oder LRC ist über Grenz- und Kurzwelle und Satellit weltweiter Funkverkehr möglich. Nicht eingeschränkt wird die Nutzung von Navtex und satellitengestützten Seenotfunkbaken (EPIRB).

Die international übergeordneten GMDSS Seefunkzeugnisse “First-class radio electronic certificate” und “Second-class radio electronic certificate” (siehe ITU Radio Regulations, Vol. 1 S. 382 Nr. 47.20 & 47.21) werden von der zuständigen Stelle in Deutschland (BSH) nicht ausgestellt. Wird dieses Zeugnis benötigt, muss es in einem anderen Land erworben werden.